>>> Rechtsverordnung zum Download <<<






Stadtrecht
der Landeshauptstadt Stuttgart
Ordnungsnummer
1/15
Rechtsverordnung
der Landeshauptstadt Stuttgart über
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
im Stadtgebiet Stuttgart, den Gemarkungen
Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt
vom 1. Oktober 2022
Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 33/34 vom 18. August 2022
Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961
(BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) und § 1 Abs. 2 der
Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über
personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996
(GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 187 der Verordnung vom 23. Februar 2017
(GBl. S. 99), wird im Einvernehmen mit dem Landkreis Esslingen verordnet:


§ 1
Geltungsbereich
Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Fahrten im Stadtgebiet Stuttgart und in
den Landkreis Esslingen sowie von Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt nach Stuttgart
und in den Landkreis Esslingen.
Für Fahrten über den vorgenannten Geltungsbereich hinaus ist der Fahrpreis unter
Beachtung der Bestimmungen des § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren.
Stuttgarter Stadtrecht 1/15 Seite 1 von 5


§ 2
Taxitarif
Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39
Abs. 3 PBefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Bei Versagen des
Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Strecke zu berechnen.
Die Störung ist unverzüglich zu beheben.
Es gelten folgende Tarife:
1. Grundtarif bei Inanspruchnahme eines Taxis 4,20 €
2. Mindestentgelt (Grundtarif und eine Schalteinheit) 4,30 €
3. Arbeitstarife
a)Tarif 1 (bis 4 km gefahrene Strecke):
Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste 0,10 €
je angefangene 33,33 m Beförderungsstrecke, Kilometerpreis = 3,00 €
b)Tarif 2 (ab 4 km gefahrene Strecke):
Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste 0,10 €
je angefangene 40,00 m Beförderungsstrecke, Kilometerpreis = 2,50 €
c)Zeittarif 0,10 € je 9,47 Sekunden = 38,00 €/Std.
Der Zeittarif tritt bei Anhalten oder verkehrsbedingtem Langsamfahren des Taxis in
Kraft.
4. Zuschlag
Für Großraumfahrzeuge (PKW, die bauartbedingt – einschließlich Fahrersitz –
mit 6 und mehr Sitzplätzen ausgestattet sind), wenn mindestens 5 Personen
– ohne Fahrer – gleichzeitig befördert werden. 7,00 €
Von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen können
mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde getroffen werden. Die Genehmigung kann
befristet erteilt und mit Auflagen, Bedingungen und einem Widerrufsvorbehalt versehen
werden. Dem Genehmigungsantrag ist die schriftliche Vereinbarung über die
Beförderungsentgelte und -bedingungen, in der auch ein bestimmter Zeitraum, eine
Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt sein muss, beizufügen. Die
Genehmigungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit sie für die
Prüfung des Genehmigungsantrags erforderlich sind. Die Genehmigungsbehörde hat die
Genehmigung zu versagen, wenn durch die Sondervereinbarung eine Störung der Ordnung
des Verkehrsmarktes eintreten würde.
Innerhalb von Gemeinden einschließlich Ortsteilen, in denen das Taxi aufstellberechtigt ist,
darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Eintreffen am Bestellort betätigt werden.
Stuttgarter Stadtrecht 1/15 Seite 2 von 5



§ 3
Beförderungsbedingungen
1. Der Taxifahrer hat den Fahrgästen erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen
behilflich zu sein. Er hat das Gepäck ein- und auszuladen und zu verstauen. Dabei und
beim Befördern hat er darauf zu achten, dass das Gepäck nicht beschädigt wird.
2. Der Taxifahrer hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte
während der Fahrt hinzuweisen (§ 21 a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung).
3. Der Taxifahrer hat die Fahrgäste bei Beförderung von mindestens 5 Personen in
Großraumfahrzeugen vor Antritt der Fahrt auf den anfallenden Zuschlag in Höhe von
7,00 € hinzuweisen.
4. Hunde und Kleintiere dürfen kostenlos mitbefördert werden, wenn dadurch die
Betriebssicherheit im Taxi nicht gefährdet wird. Der Taxifahrer kann hierzu
Einzelanweisungen geben und insbesondere bestimmen, dass Vorkehrungen gegen
eine mögliche Beschmutzung des Fahrgastraumes getroffen werden (§ 15 BOKraft).
Blindenhunde sind stets, Gepäck, Kinderwagen und Krankenfahrstühle, soweit
technisch möglich, ohne Zuschlag mitzubefördern.
5. Das Fahrtgeld ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Bei Fahrten außerhalb des
in § 1 der Verordnung bestimmten Geltungsbereichs der Beförderungsentgelte kann die
Übernahme des Beförderungsauftrags von einer Vorauszahlung in Höhe des frei
vereinbarten oder – sofern keine Vereinbarung zustande kommt – von einer
Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises nach den Tarifen dieser
Verordnung abhängig gemacht werden. Das gleiche gilt für Beförderungsaufträge
innerhalb des Geltungsbereichs der Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich –
§ 47 Abs. 4 PBefG), wenn Tatsachen vorliegen, die die Bezahlung des Fahrpreises
nach Beendigung der Fahrt unsicher erscheinen lassen.
6. Der Fahrer soll Wechselgeld in Höhe von 50,00 € bereithalten.
7. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine vom Fahrer unterschriebene Quittung über das
Beförderungsentgelt unter Angabe des Namens und der Anschrift des Unternehmers,
des genauen Fahrtzieles, der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der
Ordnungsnummer des Taxis nach § 27 BOKraft zu erteilen. Soweit die
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegen (bei
Personenbeförderung im Rahmen von Dienstreisen), ist dem Fahrgast stets eine
Quittung/Rechnung auszustellen. Von allen ausgestellten Quittungen/Rechnungen sind
entsprechende Duplikate 10 Jahre aufzubewahren (vgl. § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG).
8. Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung
oder Verunreinigung des Taxis zu ersetzen.
9. Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten
Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder
preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
10. Nach Eintreffen am Fahrtziel ist der Fahrpreisanzeiger auf KASSE zu stellen.
11. Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen, jedem Fahrgast ist auf
Verlangen Einsicht zu gewähren.
Stuttgarter Stadtrecht 1/15 Seite 3 von 5


§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nummer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig als Fahrer entgegen
1. § 3 Nummer 1 den Fahrgästen nicht beim Ein- und Aussteigen hilft oder das Gepäck
nicht im Kofferraum verstaut oder nicht so ein- und auslädt, verstaut und befördert, dass
es dabei nicht beschädigt wird,
2. § 3 Nummer 3 die Fahrgäste vor Fahrtantritt nicht auf den anfallenden Zuschlag in Höhe
von 7,00 € hinweist,
3. § 3 Nummer 4 Blindenhunde, Gepäck, Kinderwagen oder Krankenfahrstühle nicht
befördert,
4. § 3 Nummer 7 keine oder nur eine unvollständige Quittung erteilt,
5. § 3 Nummer 9 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt, es sei denn, dass ein
anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
§ 5
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des
Bürgermeisteramts vom 1. November 2021 (Amtsblatt Nr. 43 vom 28. Oktober 2021)
aufgehoben.
Stuttgarter Stadtrecht 1/15 Seite 4 von 5

Rechtsverordnung
der Landeshautstadt Stuttgart über
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
im Stadtgebiet Stuttgart, den Gemarkungen
Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt
– Historie –
Beschlussdatum GRDrs Nummer Amtsblatt Nr. –
vom
Inkrafttreten am
21.07.2022 Unterzeichnung
OB Dr. Nopper
33/34 vom 18.08.2022 01.10.2022
Stuttgarter Stadtrecht 1/15 Seite 5 von 5