Stuttgarter Stadtrecht 22. Erg.-Lfg. (August 2019)

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Rechtsverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart
über Beförderungsentgelte
und Beförderungsbedingungen für den
Gelegenheitsverkehr mit Taxen
im Stadtgebiet Stuttgart,
den Gemarkungen Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt
Vom 1. Januar 2019

 

Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 48 vom 29. November 2018

Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Au-gust 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) und § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996 (GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 187 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99), wird im Einvernehmen mit dem Landkreis Esslingen verordnet:

§ 1

Geltungsbereich
Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungs-bedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Fahrten im Stadtgebiet Stuttgart und in den Landkreis Esslingen sowie von Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt nach Stuttgart und in den Landkreis Esslingen.
Für Fahrten über den vorgenannten Geltungsbereich hinaus ist der Fahrpreis unter Beachtung der Bestimmungen des § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren.

§ 2
Taxitarif
Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Strecke zu berechnen. Die Störung ist unverzüglich zu beheben.

Es gelten folgende Tarife:

1. Grundtarif bei Inanspruchnahme eines Taxis 3,50 €
2. Mindestentgelt (Grundtarif und eine Schalteinheit) 3,60 €
3. Arbeitstarife
a) Tarif 1 (bis 4 km gefahrene Strecke):
Personenbeförderung unabhängig von der
Anzahl der Fahrgäste 0,10 € je angefangene 40,00 m
Beförderungsstrecke, Kilometerpreis = 2,50 €
b) Tarif 2 (ab 4 km gefahrene Strecke):
Personenbeförderung unabhängig von der
Anzahl der Fahrgäste 0,10 € je angefangene 50,00 m
Beförderungsstrecke, Kilometerpreis = 2,00 €
c) Zeittarif 0,10 € je 10,91 Sekunden = 33,00 €/Std.
Der Zeittarif tritt bei Anhalten oder verkehrsbedingtem
Langsamfahren des Taxis in Kraft.
4. Zuschlag
Für Großraumfahrzeuge (PKW, die bauartbedingt
– einschließlich Fahrersitz – mit 6 und mehr Sitzplätzen
in Fahrtrichtung ausgestattet sind), wenn mindestens
5 Personen – ohne Fahrer – gleichzeitig befördert werden. 7,00 €
Innerhalb von Gemeinden einschließlich Ortsteilen, in denen das Taxi aufstellberechtigt
ist, darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Eintreffen am Bestellort betätigt
werden.

§ 3
Beförderungsbedingungen
1. Der Taxifahrer hat den Fahrgästen erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen
behilflich zu sein. Er hat das Gepäck ein- und auszuladen und zu verstauen.
Dabei und beim Befördern hat er darauf zu achten, dass das Gepäck
nicht beschädigt wird.
2. Der Taxifahrer hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte
während der Fahrt hinzuweisen (§ 21 a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung).
3. Der Taxifahrer hat die Fahrgäste bei Beförderung von mindestens 5 Personen
in Großraumfahrzeugen vor Antritt der Fahrt auf den anfallenden Zuschlag
in Höhe von 7,00 € hinzuweisen.
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4. Hunde und Kleintiere dürfen kostenlos mitbefördert werden, wenn dadurch
die Betriebssicherheit im Taxi nicht gefährdet wird. Der Taxifahrer kann
hierzu Einzelanweisungen geben und insbesondere bestimmen, dass Vorkehrungen
gegen eine mögliche Beschmutzung des Fahrgastraumes getroffen
werden (§ 15 BOKraft). Blindenhunde sind stets, Gepäck, Kinderwagen
und Krankenfahrstühle, soweit technisch möglich, ohne Zuschlag mitzubefördern.
5. Das Fahrtgeld ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Bei Fahrten außerhalb
des in § 1 der Verordnung bestimmten Geltungsbereichs der Beförderungsentgelte
kann die Übernahme des Beförderungsauftrags von einer
Vorauszahlung in Höhe des frei vereinbarten oder – sofern keine Vereinbarung
zustande kommt – von einer Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen
Fahrpreises nach den Tarifen dieser Verordnung abhängig gemacht
werden. Das gleiche gilt für Beförderungsaufträge innerhalb des Geltungsbereichs
der Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich – § 47 Abs. 4 PBefG),
wenn Tatsachen vorliegen, die die Bezahlung des Fahrpreises nach Beendigung
der Fahrt unsicher erscheinen lassen.
6. Der Fahrer soll Wechselgeld in Höhe von 50,00 € bereithalten.
7. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine vom Fahrer unterschriebene Quittung
über das Beförderungsentgelt unter Angabe des Namens und der Anschrift
des Unternehmens, des genauen Fahrtzieles, der Fahrstrecke und des amtlichen
Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis nach § 27 BOKraft
zu erteilen. Soweit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz
(UStG) vorliegen (bei Personenbeförderung im Rahmen
von Dienstreisen), ist dem Fahrgast stets eine Quittung/Rechnung auszustellen.
Von allen ausgestellten Quittungen/Rechnungen sind entsprechende
Duplikate 10 Jahre aufzubewahren (vgl. § 14b Abs. 1 Satz 1 UstG).
8. Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaften verursachten
Beschädigung oder Verunreinigung des Taxis zu ersetzen.
9. Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den
kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg
verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38
BOKraft).
10. Nach Eintreffen am Fahrtziel ist der Fahrpreisanzeiger auf KASSE zu stellen.
11. Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen, jedem Fahrgast
ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nummer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig als Fahrer entgegen
1. § 3 Nummer 1 den Fahrgästen nicht beim Ein- und Aussteigen hilft oder das
Gepäck nicht im Kofferraum verstaut oder nicht so ein- und auslädt, verstaut
und befördert, dass es dabei nicht beschädigt wird,
2. § 3 Nummer 3 die Fahrgäste vor Fahrtantritt nicht auf den anfallenden Zuschlag
in Höhe von 7,00 € hinweist,
3. § 3 Nummer 4 Blindenhunde, Gepäck, Kinderwagen oder Krankenfahrstühle
nicht befördert,
4. § 3 Nummer 7 keine oder nur eine unvollständige Quittung erteilt,
5. § 3 Nummer 9 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt, es sei denn,
dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast
vereinbart wird.

§ 5
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2019in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung
des Bürgermeisteramts vom 15. Januar 2015 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 18. Dezember
2014) aufgehoben.