Preisvereinbarung Krankenkassen ab 01.05.2018
Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag zwischen dem Stuttgart Taxiverband e.V. und den vertragsschließenden Krankenkassen vom 01.06.2009
Preisvereinbarung mit dem Stuttgarter Taxiverband e. V, Stuttgart vom 01.05.2018
Zwischen
dem Stuttgarter Taxiverband e.V., Stuttgart
einerseits –
und
der AOK – die Gesundheitskasse Baden-Württemberg, Stuttgart,
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Stuttgart,
dem BKK Landesverband Süd
vertreten durch die IKK classic, Tannenstr. 4 B, 01099 Dresden
der IKK classic, Tannenstr. 4 B, 01099 Dresden
den Ersatzkassen
– BARMER
– Techniker Krankenkasse (TK)
– DAK-Gesundheit
– Kaufmännischen Krankenkasse – KKH
– Handelskrankenkasse (hkk)
– HEK – Hanseatische Krankenkasse
gemeinsam Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den/die Leiter/in der vdek Landesvertretung
Baden-Württemberg
der Deutschen Rentenversicherung Baden Württemberg
und der KNAPPSCHAFT Regionaldirektion München
der Deutschen Rentenversicherung Baden Württemberg
andererseits
wird mit Wirkung zum 01.05.2018 folgende Preisvereinbarung über die Durchführung von Personenbeförderungen geschlossen.
§ 1
Vergütungsregelungen
Ab 01.06.2009 gelten für alle Krankenfahrten (Taxi- und Mietwagen innerhalb und außerhalb des jeweiligen Tarifgeltungsbereiches) die von Unternehmen durchgeführt werden, welche der Vereinbarung beigetreten sind, die unter § 2 genannten Beförderungsentgelte.
§ 2
Beförderungsentgelte
I. Taxiverkehr
1. Für Fahrten innerhalb des Tarifgeltungsbereiches bestimmen sich die Beförderungsentgelte nach dem durch Rechtsverordnung erlassenen Taxitarif.
2. Der Tarifgeltungsbereich richtet sich nach der aktuell gültigen Rechtsverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Stadtgebiet Stuttgart, den Gemarkungen Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt.
3. Die in der Rechtsverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart festgesetzten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen gelten für Fahrten im Stadtgebiet Stuttgart und in den Landkreis Esslingen sowie von Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt nach Stuttgart und in den Landkreis Esslingen.
4. Nach der einschlägigen Rechtssprechung gilt der Tarifgeltungsbereich als verlassen, wenn während der Personenbeförderung der Landkreis auch nur kurzzeitig verlassen wird. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen, die bei der einfachen Fahrt im gleichen Landkreis beginnen und enden und nur auf Grund der Autobahnstrecke kurzzeitig aus dem Landkreis herausführen.
5. Für Personenbeförderungen, die außerhalb des Tarifgeltungsbereiches beginnen oder
enden, berechnet sich die Vergütung nach Abschnitt II.
II. Taxiverkehr gemäß Ziffer I Abs. 2 / Mietwagenverkehr
Grundpreis für die Inanspruchnahme des Fahrzeuges je Einzelfahrt 3,00 EUR
Streckentarif je Besetztkilometer 1,90 EUR
Behandlungsbedingte Wartezeiten, die 15 Minuten übersteigen,
werden rückwirkend ab der 1. Minute pro Minute vergütet 0,45 EUR
Werden mehrere Personen gleichzeitig befördert, kann auf den Rechnungsbetrag für die zweite beförderte Person ein Zuschlag in Höhe von 30% erhoben werden. Ab der dritten beförderten Person erhöht sich dieser Zuschlag um weitere 10% je Person. Dieser Gesamtrechnungsbetrag wird zu gleichen Teilen mit den zuständigen Kostenträgern abgerechnet.
In den Beförderungsentgelten, ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer enthalten.
§ 3
Behandlungsbedingte Wartezeiten
Eine Abrechnung von behandlungsbedingten Wartezeiten kann lediglich unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. die Wartezeit 15 Minuten übersteigt,
2. der Fahrpreis durch die Wartezeit wirtschaftlicher ist als eine erneute Anfahrt,
3. die Wartezeit durch eine Behandlung des Versicherten bedingt ist (Zeit zwischen Ankunft an dem Behandlungsort und Beginn der Rückfahrt),
4. der Behandler die Wartezeit bestätigt.
§ 4
Laufzeit der Vereinbarung
Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
§ 5
Gültigkeit
1. Die vereinbarten Beförderungsentgelte gelten auch hinsichtlich der Abrechnung mit Krankenkassen aus anderen Verbandsbereichen.
2. Sie gelten nicht für Krankenfahrten, die den Einsatz speziell ausgestatteter Fahrzeuge erfordern (für die Liegendbeförderung oder die Beförderung von Rollstuhlfahrern).
Stuttgart, den 06.04.2018