Rahmenvertrag

über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten im Rahmen des

Personenbeförderungsgesetzes

Zwischen

dem     Stuttgarter Taxiverband e.V., Stuttgart

– einerseits –

und

der       AOK Baden-Württemberg, Stuttgart,

den      Ersatzkassen

–   Barmer Ersatzkasse

–   Techniker Krankenkasse

–   Deutsche Angestellten-Krankenkasse

–   KKH-Allianz

–   Gmünder Ersatzkasse

–   HEK – Hanseatische Krankenkasse

–   Hamburg Münchener Krankenkasse

–   hkk,

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:

Verband der Ersatzkassen (vdek) e. V. Siegburg,

vertreten durch den Leiter in der vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg,

dem     BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim,

– vertreten durch die IKK Baden-Württemberg und Hessen

der       IKK Baden-Württemberg und Hessen, Ludwigsburg,

der       Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart,

der       Knappschaft, Regionaldirektion München,

– andererseits –

wird folgender

R a h m e n v e r t r a g

für die Leistungserbringung gemäß § 60 und § 133 des SGB V über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes geschlossen:

  • 1 Geltungsbereich

Dieser Vertrag gilt

  • für die Mitgliedskassen der Landesverbände der Krankenkassen, soweit sie sich durch eine schriftliche Erklärung diesem Vertrag anschließen sowie für die landes- und bundesweit
    organisierten Krankenkassen und für die Mitgliedskassen des vdek, Knappschaft, Regionaldirektion München und die Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg, – nachfolgend vertragsschließende Krankenkassen genannt –
  • für Mitglieder des Stuttgarter Taxiverbandes, die Krankenfahrten (Patientenfahrten) mit Fahrzeugen des nach dem Personenbeförderungsgesetz konzessionierten Taxen- und Mietwagenverkehrs durchführen, mit Betriebssitz in Stuttgart, Leinfelden Echterdingen und Filderstadt, bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 dieses Vertrages.
  • 2 Gegenstand dieses Vertrages
  1. Dieser Vertrag regelt die Durchführung und die Vergütung aller Krankenfahrten die aufgrund des § 60 SGB V für Versicherte von Krankenkassen durch Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen erbracht werden.
  2. Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten unter Abzug der Zuzahlung in den in § 60 SGB V und den jeweils gültigen Krankentransport-Richtlinien genannten Fällen.
  • 3 Zulassungsverfahren
  1. Die Zulassung zur Durchführung von Krankenfahrten nach diesem Vertrag erfolgt schriftlich durch
  • die zuständige AOK-Bezirksdirektion der AOK Baden-Württemberg
  • die vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg
  • die zuständige IKK Regionaldirektion der IKK Baden-Württemberg und Hessen
  • die Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg sowie
  • die Knappschaft, Regionaldirektion München.

Maßgebend ist hierfür der Betriebssitz des Unternehmens.

  1. Zur Durchführung dieser Zulassung sind als Unterlagen vorzulegen:
  • ein Konzessionsauszug,
  • in unterzeichneter Verpflichtungsschein (s. Anlage 1) sowie
  • eine Kopie der Mitgliedsbescheinigung beim Stuttgarter Taxiverband e.V. bzw. eine Bestätigung des Stuttgarter Taxiverbandes e.V..
  • 4 Zulassung
  1. Nach Prüfung der in § 3 genannten Antragsunterlagen werden Unternehmen, welche die Voraussetzungen erfüllen, zugelassen.

    Der Unternehmer muss gewährleisten, dass die Patientenbeförderung sachgerecht und mit geeigneten Fahrzeugen durchgeführt wird.

  2. Die Zulassung gilt nur für die in der Genehmigungsurkunde (§ 17 PBefG) genannten Konzessionsnehmer, für die darin bezeichneten Fahrzeuge und für den in der Genehmigungsurkunde (§ 17 PBefG) genannten Betriebssitz. Sie ist nicht übertragbar.
  1. Die Verlängerung oder Änderung der Konzession ist den zulassenden Krankenkassen unverzüglich anzuzeigen.
  1. Die Zulassung kann von den vertragsschließenden Krankenkassen entzogen werden, wenn die in diesem Vertrag genannten erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Dem Stuttgarter Taxiverband e.V. wird der Zulassungsentzug mitgeteilt.
  2. Bei Entzug / Rückgabe der Konzession sind die vertragsschließenden Krankenkassen unverzüglich durch den Unternehmer schriftlich zu informieren.
  • 5 Ärztliche Bescheinigung 

Krankenbeförderungen werden nur als Leistungen der Krankenversicherung durchgeführt und vergütet, wenn die Notwendigkeit einer Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen nach ärztlicher Beurteilung besteht, hierüber eine ärztliche Verordnung (Muster 4) nach dem jeweils gültigen Muster und eine Genehmigung der Krankenkasse für die Fahrt (nach Grundlage der Krankentransport-Richtlinien) vorliegt. Die Verordnung darf nur vom Arzt ergänzt oder geändert werden.

  • 6 Durchführung der Krankenfahrten
  1. Die Unternehmer sind verpflichtet, die Krankenfahrten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, zeit-, sach- und verkehrsgerecht durchzuführen.

    Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Gemeinschaftsfahrten.

  1. Den Versicherten steht die Wahl unter den zugelassenen Unternehmern am Ort frei.
  1. Die Fahrten sind nach Maßgabe der einschlägigen Krankentransportrichtlinien der zuständigen Krankenkasse vor Fahrtantritt zur Genehmigung vorzulegen. Bedürfen Fahrten nach den einschlägigen Krankentransportrichtlinien der Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse, hat sich der Unternehmer die Genehmigung durch den Versicherten vor Fahrtantritt vorlegen zu lassen.
  • 7 Vergütungsregelung
  1. Für die nach diesem Vertrag durchgeführten Krankenfahrten erhalten die Unternehmer Beförderungsentgelte gemäß der jeweils gültigen Anlage 2 dieses Vertrages.
  2. Eine Patientenfahrt kann zu Lasten der vertragsschließenden Krankenkassen durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60 SGB V i.V. mit den Krankentransportrichtlinien und § 3 dieses Vertrages erfüllt sind.
  3. Fahrten als Folge eines Arbeitsunfalles/Berufskrankheit i. S. der gesetzlichen Unfallversicherung können nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden.
  4. Der Entfernungsberechnung werden die über die kürzeste, verkehrsübliche Strecke zurückgelegten Kilometer, nach Anzeige des Kilometerzählers zu Grunde gelegt.

    An Autobahnstrecken gilt grundsätzlich als kürzeste, verkehrsübliche Strecke, wenn die Gesamtzahl der Kilometer gegenüber Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nicht mehr als
    10 % überschritten wird. Abweichungen (Umleitungen u. ä.) sind bei der Rechnungslegung zu begründen.

  5. Das Unternehmen hat die gesetzlich vorgesehene Zuzahlung (§ 61 SGB V) vom Versicherten einzubehalten. Bei einer Befreiung des Versicherten von der Zuzahlungspflicht i. S. des § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V, hat sich der Unternehmer in geeigneter Form (Aufzeichnung des Aktenzeichens oder Datums des Befreiungsbescheides) vom Vorliegen der Befreiung zu überzeugen. Weitere Zuzahlungen dürfen nicht gefordert oder angenommen werden. Mehrkosten, die durch persönliche Wünsche des Patienten oder einer Begleitperson entstehen, gehen nicht zu Lasten der Krankenkassen.
  1. Für die Abrechnung von Gemeinschaftsfahrten gelten die besonderen Vergütungsregelungen der Anlage 2.
  • 8 Rechnungslegung
  1. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich mit Einzelabrechnung für jeden Versicherten zum 15. des folgenden Monats. Neben den Daten auf der Grundlage der Richtlinien der Spitzenverbände nach § 302 SGB V sind folgende rechnungsbegründende Angaben erforderlich:
  • Abhol- und Zieladresse mit Entfernungsangabe,
  • Rechnungsbetrag der einzelnen Fahrt untergliedert nach Grundpreis, Kilometerpreis,
    abzüglich des Eigenanteiles gemäß § 61 SGB V,
  • Unterschrift des Versicherten auf der Genehmigung der Krankenkasse bzw. auf der Verordnung

Der Rechnung ist die Genehmigung der Krankenkasse bzw. die vollständig ausgefüllte ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung und weitere für die Abrechnung von der Krankenkasse benötigte Formulare beizufügen. Wird eine Verordnung für mehrere Krankenbeförderungen ausgestellt (z. B. für Massage, Krankengymnastik, Physiotherapie u. a.) hat der Versicherte dieses nach Anlage 3 zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Rechnung beizufügen.

Aufgrund der aufgeführten Rechnungsangaben muss ein lückenloser Nachvollzug der einzelnen auf der Rechnung aufgeführten Beträge und des Abrechnungsbetrages möglich sein.

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich unter Berücksichtigung des § 303 SGB V die zügige Umsetzung der Richtlinien gemäß § 302 SGB V zu betreiben.
  2. Die Krankenkassen prüfen und begleichen den ordnungsgemäßen Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen. Rechnungen, für die die Krankenkasse nicht zuständig ist, werden dem Unternehmer bzw. der Abrechnungsstelle mit einem entsprechenden Vermerk (soweit möglich unter Angabe des zuständigen Kostenträgers) zurückgegeben.
  3. Sollten innerhalb einer Sammelabrechung einzelne Abrechnungen Fehler aufweisen, so ist nicht die gesamte Sammelabrechnung sondern lediglich die fehlerhafte einzelne Abrechnung von der Krankenkasse an die abrechnende Stelle zurückzusenden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fehler bei einer Abrechnung aufgrund der §§ 302, 303 SGBV, welche die vorgegebene Dateistruktur betreffen und damit eine Verarbeitung der Datei für die Krankenkasse unmöglich machen.
  • 9 Datenträgerübetragungsverfahren

Nach Inkraftsetzen des maschinenlesbaren Abrechnungsverfahrens gemäß

  • § 302, 303 SGB V sind bei der Abrechnung die hierfür gültigen Regelungen zu beachten. Sollten sich hierdurch wesentliche Auswirkungen auf die Nachvollziehbarkeit der Rechnungsunterlagen ergeben, so sind die Vertragsparteien verpflichtet unverzüglich hierüber zu beraten und einen Konsens zu erarbeiten. Bis ein solcher Konsens erzielt wurde, sind zusätzlich weiterhin schriftliche Rechnungen, welche eine Nachvollziehbarkeit gewährleisten, einzureichen.
  • 10 Datenschutz und Schweigepflicht
  1. Der Leistungserbringer bzw. die von ihm beauftragte Abrechnungsstelle verpflichtet sich, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (SGB X, 2. Kapitel) zu beachten. Personenbezogene Daten sind nur für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
  2. Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der Person des Versicherten und dessen Krankheitsbild der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und der leistungspflichtigen Krankenkasse, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
  3. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 bekanntzugeben und deren Beachtung in geeigneter Weise sicherzustellen.
  • 11 Vertragsverstöße / Vertragsausschuss
  1. Verstöße gegen diesen Vertrag, insbesondere gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit, berechtigen zur sofortigen, fristlosen Kündigung des Vertrages und können zum sofortigen Entzug der Zulassung führen.
  2. Vertragsverstöße i. S. des Absatz 1 sind:

    – Abrechnung von nicht oder teilweise nicht erbrachten Leistungen,

    – Abrechnung von Gemeinschaftsfahrten als Einzelfahrten,

    – nicht vertragsgemäße Abrechnung von Serienfahrten,

    – Erhöhung des Fahrpreises um den Eigenanteil,

    – fremd genutzte Fahrtunterbrechung,

    – sonstige Abrechnungsmanipulationen,

    – Zahlung von Vergütung oder Provisionen für die Zuweisung oder Vermittlung von
    Aufträgen,

    – Vordatierung oder Vorausquittierungen (Globalbestätigung von noch nicht erbrachten
    Leistungen),

    – Erhöhung des Fahrpreises um eine nicht gesetzliche Zuzahlung,

– Abrechnung von durchgeführten Fahrten mit dem Mietwagen unter Anwendung der Taxitarifverordnung

  1. Schadensersatzansprüche der Krankenkassen gegenüber dem Leistungserbringer bleiben davon unberührt. Des Weiteren finden die Ausführungen des § 197a Abs. 4 SGB V uneingeschränkte Anwendung.
  • 12 In-Kraft-Treten / Kündigung
  1. Diese Vereinbarung tritt am 01.06.2009 in Kraft und wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31.12.2010, per eingeschriebenem Brief gekündigt werden.

    Die Kündigungsfrist für die Vergütungsvereinbarung (Anlage 2) wird in dieser separat geregelt. Die Weitergeltung der Rahmenvereinbarung bleibt von einer Kündigung dieser Vereinbarung unberührt.

  2. Die Vereinbarung erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf für den Fall, dass eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Übernahme von Fahrkosten durch die Krankenkasse erfolgt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten, um die vorübergehende Weitergeltung von Vertragsbestandteilen sowie eine gesetzeskonforme Fassung des Rahmenvertrages und seiner Anlagen zu vereinbaren.